Satzung
des Bürgervereins Köln-Dellbrück e.V.
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
(1) Der Bürgerverein Köln-Dellbrück e. V. mit Sitz in Köln-Dellbrück, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Köln unter VR 4529, bezweckt das Wohl und die Belange der Bürger und Bürgerinnen von Köln-Dellbrück in allen
öffentlichen Angelegenheiten unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und reinen privaten Interessen
zu fördern und zu wahren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch Unterstützung und Förderung
insbesondere:
- der Eigenart und Weiterentwicklung von Köln-Dellbrück
- der berechtigten Interessen der hier lebenden Menschen,
- der Dellbrücker Tradition, des Brauchtums der Geschichte,
- der Kunst-, der Kultur-, der Denkmal- und Mahnmalpflege,
- der Jugendpflege und des Sports,
- der Altenhilfe und hilfebedürftiger Personen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Gründungstag ist der 22.01.1900.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, juristische Person sowie
Personengesellschaft werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich dem Vorstand
gegenüber erklärt werden. Aufgrund einer solchen Erklärung scheidet das Mitglied mit Ablauf des Vereinsjahres =
Kalenderjahres aus dem Verein aus. Mitglieder, die den Zwecken des Vereins entgegenwirken oder trotz wiederholter
Aufforderungen mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen.
(3) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren ihre Vereinsrechte und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3
Beitrag
Der Mitgliederbeitrag ist ein Jahresbeitrag in Geld, seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Zu ihnen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit 14 -
tägiger Frist einzuladen. Mindestens einmal jährlich hat im ersten Kalenderhalbjahr eine Mitgliederversammlung
(Jahres-Hauptversammlung) stattzufinden, zur Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer (innen), Neuwahl der Kassenprüfer (innen) und evtl. Neuwahl des
Vorstandes.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(4) Juristische Personen sowie Personengesellschaften können nur mit einer Stimme abstimmen durch ihre gesetzlichen
Vertreter oder eine von diesen bevollmächtigten natürlichen Personen.
(5) Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
(6) Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung sofort beraten
und für eine etwa notwendige Beschlussfassung der Termin einer neuen Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 6
Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung (in der Regel die Jahreshauptversammlung) wählt den Vorstand für die Dauer von 3
Jahren, wobei mehrfache Wiederwahl, aber auch Abwahl durch eine Mitgliederversammlung zulässig ist.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
zulässig.
(3) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sieben Personen, nämlich dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) und bis zu drei Beisitzer(innen).
(4) Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder darf jedoch 6 % der Mitgliederzahl nicht übersteigen (es kann nach oben
aufgerundet werden.)
(5) Der Vorstand hat das Recht, zu seiner Unterstützung einen Beirat zu berufen.
(6) Der Vorstand ist berechtigt Arbeitskreise zu bilden. Der Arbeitskreis wird vom Vorstand für einen bestimmten Zweck
(Aufgabe) eingerichtet und soll – bei einer näher zu bezeichnender Aufgabe – den geschäftsführenden Vorstand
entlasten. Die Beschlussfassung über jeweilige Vorhaben des Arbeitskreises erfolgt durch den Vorstand. Alle Ämter
werden ehrenamtlich geführt.
(7) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam, oder
jeweils der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Schatzmeister(in), oder dem/der
Schriftführer(in) oder einem/einer Beisitzer/in).
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§7
Vorstandssitzungen
(1) Der/Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die 2. Vorsitzende oder der/die Schatzmeister(in) beruft die Sitzung
des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. In der Regel soll monatlich eine Vorstandssitzung
stattfinden. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
Erstellung eines Jahresberichtes
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9
Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei
Kassenprüfer(innen) gewählt. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein, können jedoch jederzeit an den
Vorstandssitzungen teilnehmen. Anschlusswahl ist zulässig.
§ 10
Ehrenmitgliedschaft
(1) Wer sich um die Belange von Dellbrück besonders verdient gemacht hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum
Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
(2) Ein Ehrenmitglied des Vereins hat alle Rechte eines Mitgliedes.
§ 11
Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Aufgaben des Vorstands, aufgrund Beschlusses des Vorstandes, im Rahmen der finanziellen,
steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
§ 12
Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Amtsträger, deren Vergütung den jeweils gesetzlich normierten Höchstbetrag im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung
beschlossen werden, an der mindestens 2/3 der Mitglieder teilnehmen und 2/3 der Erschienenen für die Auflösung
stimmen müssen. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die danach neu einzuberufende
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder berechtigt, die Auflösung mit 2/3
Mehrheit zu beschließen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Köln als Treuhänder zwecks Verwendung und Weiterleitung an gemeinnützige Einrichtungen in bzw. für den Ortsteil
Köln-Dellbrück.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
Köln-Dellbrück, den 15. Juni 2018